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Observatorium CSIG - Lecce Observatorium CSIG - Lecce [Druckt diese seite]

STATUTEN


TITEL I
Art 1 (Gründung)

Auf dem italienischen Gebiet ist eine Gesellschaft errichtet, die den Namen OSSERVATORIO – CENTRO STUDI DI INFORMATICA GIURIDICA DI LECCE (nachfolgend, abgekürzt “Osservatorio CSIG di Lecce”) führt. Sie wird von den vorliegenden Statuten und den dazugehörenden gesetzlichen Bestimmungen verwaltet.

Art. 2 (Zweck)

Das „Osservatorio CSIG di Lecce“ ist parteineutral, gründet auf Freiwilligkeit und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
Die Mitglieder haben sich sowohl in den inneren Beziehungen mit den anderen Mitgliedern als auch mit Drittpersonen einwandfrei zu benehmen, und haben außerdem die Bestimmungen der vorliegenden Statuten anzunehmen.
Das „Osservatorio CSIG di Lecce“ wird als Gesellschafter an dem nationalen Verein „Centro Studi di Informatica Giuridica“ mit Sitz in Bari teilhaben und darf als Gesellschafter sowohl an anderen Gesellschaften u/o Vereinen teilhaben, die entsprechende Ziele haben, als auch an Instituten, die soziale und humanitäre Zwecke verfolgen.

Art. 3 (Sitz)

Das „Osservatorio CSIG di Lecce“ hat derzeit seinen Sitz und seine Verwaltung in Lecce in Via Calabria, 3.

Art. 4 (Dauer)

Die Dauer der Gesellschaft wird unter Vorbehalt der im folgenden Art. 25 gefassten Beschlüsse von heute bis zum 31. Dezember 2050 festgelegt und kann verlängert werden.

Art. 5 (Zweck)

5.1 Das „Osservatorio CSIG di Lecce“ verfolgt die folgenden Zwecke übereinstimmend mit den internationalen Abkommen und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, wobei es die verfassungsmäßigen Ordnungsprinzipen und den deontologischen Kodex der jeweiligen Berufsgruppe, zu der jedes Mitglied gehört, respektiert:
5.2 das Studium, die Forschung, die Analyse, die Praxis und die Verbreitung der im juristischen, wirtschaftlichen, kommerziellen, verwaltungstechnischen Gebiet angewandten Informatikwissenschaften (mit besonderer Beachtung der öffentlichen Verwaltung) entwickeln, sowie das Datenverarbeitungssystem in den freien Berufen anwenden;
5.3 die Erforschung von Lösungen für die juristischen und wirtschaftlichen Problematiken durch die Verwendung der von der Informationsgesellschaft und der Information and Communication Technology (nachfolgend, abgekürzt “ICT”) gebotenen Mittel fördern;
5.4 die Anwendung der Fach- und Datenverarbeitungslösungen auf die Organisierung und Verwaltung der öffentlichen Ämter, der Betriebe und der Kanzleien unterstützen;
5.5 die Ausbildung sowie die Berufsfortbildung der Rechts- und Wirtschaftsunternehmer in Bezug auf die Datenverarbeitungs-, Telematik- und Multimediatechnologien fördern;
5.6 das Studium und die Analyse der Normen, der Institute und der Rechts- und Wirtschaftsmethodologien der ICT unterstützen;
5.7 die Anwendung der Methoden zur friedlichen Beilegung der Rechtsfälle, die die Informatik, die Robotertechnik, die Eidomatik und allgemein die Automation zum Gegenstand haben, erforschen und verbreiten;
5.8 die Verbindung mit den Kammern und Berufsgesellschaften, mit den Ämtern, den Vertretern der öffentlichen Hand und den schiedsrichterlichen Einrichtungen halten, indem Vorschläge geäußert und Initiativen gefördert werden, die der Verwertung des Studiums, der Forschung und der Verbreitung des Informatikrechts und der Rechts- und Wirtschaftsinformatik dienen;
5.9 die Rechts- und Wirtschaftsdatenbanken und die telematischen Portale für die Mitglieder verwalten;
5.10 jede andere Tätigkeit durchführen, die direkt oder indirekt die in diesem Artikel beschriebenen Zwecke betrifft.
5.11 Alle Tätigkeiten werden mit dem Beitrag der einzelnen Mitglieder durchgeführt, die für die Leistungen zugunsten des „Osservatorio CSIG di Lecce“ nicht bezahlt werden können; gegebenenfalls können sie aber eine Aufwandsentschädigung beantragen.

Art. 6 (Tätigkeit und Mittel)

6.1 Das „Osservatorio CSIG di Lecce“ ermöglicht und fördert folgende Tätigkeiten:
a) die Organisierung von Kongressen, Versammlungen, Seminaren, Diskussionen, Tagungen, Ausbildungs- und Berufsfortbildungskursen;
b) Studium- und Forschungsinitiativen sowie Verlagsinitiativen, die den Bereich der Rechts- und Wirtschaftsinformatik und des Informatikrechts betreffen und die Ausbildung, die Fortbildung und die Spezialisierung der Mitglieder und aller Rechts- und Wirtschaftsunternehmer bezwecken;
c) den Austausch der Informatikkenntnisse, die von den im Informatikbereich wirkenden Betrieben und den Berufstätigen für die Organisierung, die Verwaltung und die Rationalisierung der Anwalts- und Gerichtsbüros entwickelt worden sind;
d) die Beziehungen und die Verbindungen mit den Berufsgesellschaften, mit den Institutionen und den Regierungs-, Akademie- und Wissenschaftsorganismen, mit den Einzel- oder Mitgliedsberufstätigen, mit den Betrieben, den Vereinen und den nationalen, europäischen internationalen Einrichtungen, die irgendwie an der Automation der menschlichen Tätigkeiten beteiligt sind;
e) das Studium und die Planung von Entwicklungsprogrammen der im juristischen und wirtschaftlichen Bereich angewandten Informatik, den Austausch von know-how für die Entwicklung der Technologie.
6.2 Das „Osservatorio CSIG di Lecce“ kann jede andere Tätigkeit durchführen, die, für die Erreichung der Zwecke des „Osservatorio CSIG di Lecce“ als passend, oder nützlich eingeschätzt werden; unter anderem auch den An- und Verkauf von eintragungspflichtigen Immobilien und Mobilien.

TITEL II
Mitglieder
Art. 7 (Arten der Mitgliedschaft)

Das „Osservatorio CSIG di Lecce“ anerkennt drei Arten der Mitgliedschaft:
a) gründende Mitglieder;
b) ordentliche Mitglieder;
c) Ehrenmitglieder.

Art. 8 (gründende Mitglieder)

Von Rechts wegen gebührt der Titel gründender Mitglieder den den Gesellschaftsvertrag des „Osservatorio CSIG di Lecce“ unterzeichnenden Mitgliedern und all denjenigen, die gemäß Art. 9.3 nach schriftlichem Antrag an den Vorstand erhalten werden.

Art. 9 (ordentliche Mitglieder)

9.1 Ordentliche Mitglieder des „Osservatorio CSIG di Lecce“ können die einzeln oder gemeinschaftlich tätigen Rechts- und Wirtschaftsunternehmer werden, die ein besonderes Interesse an der ICT geäußert haben, einen Antrag vorbringen und die Gesellschaftszwecke billigen und annehmen.
9.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der sich vorbehält, ihn anzunehmen, nachdem der Einschreibungsbeitrag eingezahlt worden ist.
9.3 Jedes ordentliche Mitglied kann jederzeit beim Vorstand einen Antrag einreichen, um als gründendes Mitglied angenommen zu werden. Als Vorstellungsdokument gilt der Antrag mit der Unterzeichnung von mindestens einem gründenden Mitglied.
Sobald möglich bewertet der Vorstand in einer Versammlung mit absoluter Mehrheit die Aufnahme des beantragenden Mitglieds.

Art. 10 (Ehrenmitglieder)

Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich außergewöhnliche Verdienste um die die wissenschaftlichen, akademischen und beruflichen Bereiche betreffenden Ziele der Gesellschaft erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Art. 11 (Beitrag – Verlust – Ausschluss - Austritt)

11.1 Der jährliche Beitrag wird im letzten Trimester des vorhergehenden Jahres vom Vorstand festgesetzt.
11.2 Die Eigenschaft als Mitglied geht automatisch verloren, wenn binnen dem ersten Trimester von jedem Kalenderjahr der jährliche Beitrag nicht bezahlt wird.
11.3 Die Eigenschaft als Mitglied des „Osservatorio CSIG di Lecce“ geht von Rechts wegen verloren, wenn ein Mitglied mit seinem Verhalten den guten Ablauf der Gesellschaftstätigkeiten und das Ansehen der Gesellschaft schädigt oder die Bestimmungen der vorliegenden Statuten nicht befolgt.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstands erfolgen.
11.4 Das Mitglied, das aus dem „Osservatorio CSIG di Lecce“ austreten will, muss dies dem Vorstand per Einschreibebrief mit Rückschein an den jeweiligen Sitz mitteilen; das Mitglied ist jedoch verpflichtet, den Beitrag für das laufende Jahr zu bezahlen.
11.5 Wer die Mitgliedschaft aus irgendwelchem Grund verliert, hat keinen Anspruch auf das Vermögen des „Osservatorio CSIG di Lecce“.

TITEL III
Organe – Organismen – Sitze
Art. 12 (Organe)

Organe des “Osservatorio CSIG di Lecce” sind: a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Geschäftsführer;
d) der Sekretär;
e) der Kassierer.

Art. 13 (Mitgliederversammlung)

13.1 Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des jeweiligen Sitzes, und wird vom Geschäftsführer oder von der absoluten Vorstandsmehrheit einberufen.
Die Einberufung muss den Betreffenden mit einer Frist von 10 Tagen vor dem festgesetzten Datum des Treffens per E-mail mitgeteilt werden und muss ebenso in der ersten wie in der zweiten Einberufung genaue Angaben des Versammlungstermins, -zeitpunkts und –orts und der vorläufigen Tagesordnung enthalten.
13.2 Die ordentliche u/o außerordentliche Mitgliederversammlung findet an einem beliebigen Ort statt, vorausgesetzt, dass er in Italien ist.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und in außerordentlicher Sitzung, wenn der Vorstand es beschließt.
13.3 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Genehmigung des Haushaltsplans und der Schlussrechnung;
b) Besprechung und Genehmigung des vom Vorstand vorgestellten jährlichen Programms;
c) Genehmigung der Bestimmungen der inneren Organismen des “Osservatorio CSIG di Lecce”;
d) Wahl der Vorstandsmitglieder;
e) Angabe der Weisungen für die Tätigkeitsabwicklung des “Osservatorio CSIG di Lecce” gemäß den Statutsnormen;
f) Satzungsänderung;
g) Beschlussfassung über jeden anderen Gegenstand, auf den sie von den anderen Organismen des “Osservatorio CSIG di Lecce” aufmerksam gemacht wird.
13.4 Die Mitgliederversammlung beschließt in der ersten Einberufung mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder und in zweiter Einberufung mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden.
13.5 Die Mitgliederversammlung beschließt die Wahl der Mitgliedsorgane und die Änderung der Geschäftsordnung mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
13.6 Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt in der ersten Einberufung mit der absoluten Mehrheit und mit der Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, und ist für die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen zuständig.
In zweiter Einberufung beschließt sie mit relativer Mehrheit, unabhängig von der Anzahl der Anwesenden.
13.7 Unter Beibehaltung der Bestimmungen von Art. 11.2, sind diejenigen Mitglieder zur Teilnahme an der Versammlung nicht zugelassen, die mindestens zehn Tage vor dem festgesetzten Datum des Treffens den jährlichen Beitrag nicht bezahlt haben.
13.8 Jedes Mitglied hat Recht auf eine Stimme und kann im Auftrag nur ein anderes Mitglied vertreten.

Art. 14 (Vorstand)

14.1 Der Vorstand ist das Verwaltungs- und Vollstreckungsorgan des „Osservatorio CSIG di Lecce“.
14.2 Der Vorstand besteht insgesamt aus mindestens 5 (fünf) und höchstens 9 (neun) Mitgliedern, die für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und wiederwählbar sind. Das Amt als Beisitzer kann nur ein gründendes Mitglied annehmen.
14.3 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Ausführungslinien der Programme, die er für das zweijährige Amt für geeignet erachtet;
b) jährliche Vorbereitung des Haushaltsplans und der Schlussrechnung;
c) Beschlussfassung über die Aufnahmeanträge von neuen Mitgliedern;
d) Durchführung der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungsakten, die direkt u/o indirekt für die Erreichung des Gesellschaftszweckes für passend oder nützlich erachtet werden;
e) Erwägung der Anträge von ordentlichen Mitgliedern auf Annahme als gründende Mitglieder und dazugehörige Beschlussfassung;
f) Vorbereitung der Tagesordnung für jede Versammlung. 14.4 Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit den Geschäftsführer, den Sekretär und den Kassierer.
14.5 Der Vorstand wird jedes Mal, wenn der Geschäftsführer eine Notsituation erkennt, und mindestens einmal pro Vierteljahr einberufen. Die Versammlungen sind mit der Anwesenheit der Hälfte plus eins der Mitglieder, dem Geschäftsführer inbegriffen, gültig. Die Beschlussfassungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Geschäftsführers den Ausschlag.
14.6 Das Amt als Vorstandsmitglied ist mit dem gleichen Amt als Vorstandsmitglied eines anderen Vereins oder einer anderen Gesellschaft nicht unvereinbar.
14.7 Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Ausschuss einrichten, der an der Durchführung und Erreichung des Gesellschaftszweckes mitwirkt.
14.7.a) Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit mindestens drei Mitglieder des wissenschaftlicher Ausschusses unter den Mitgliedern des „Osservatorio CSIG di Lecce“.
14.7.b) Der wissenschaftliche Ausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und wiederwählbar sind. Das Amt als Mitglied des wissenschaftlichen Ausschusses ist mit dem Amt als Vorstandsmitglied unvereinbar.
14.7.c) Der wissenschaftliche Ausschuss hat folgende Aufgaben:
— die Organisierung von Kongressen, Versammlungen, Seminaren, Diskussionen, Tagungen, Ausbildungs- und Berufsfortbildungskursen koordinieren;
— mit dem Vorstand bei der Organisierung der Studium- und Forschungsinitiativen, sowie der Verlagsinitiativen, die den Bereich der Rechts- und Wirtschaftsinformatik und den Informatikrecht betreffen, mitwirken;
— Artikel, Forschungsresultate, Berichte und Vertiefungen – die von den Ausschussmitgliedern oder den Mitgliedern des „Osservatorio CSIG di Lecce“ vorbereitet worden sind – in gedruckten und elektronische Zeitschriften veröffentlichen;
— den Vorstand in allen dem Gesellschaftszweck betreffenden Initiativen unterstützen.
14.7.d) Der wissenschaftliche Ausschuss wählt mit einfacher Mehrheit seinen Koordinator.
14.7.e) Am Ende des Geschäftsjahres wird die Mitgliederversammlung vom Koordinator des wissenschaftlichen Ausschusses über die vom Ausschuss durchgeführten Tätigkeiten unterrichtet.

Art. 15 (Geschäftsführer)

Der Geschäftsführer hat die im Sitz des „Osservatorio CSIG di Lecce“ gewählte gesetzliche Vertretung für die ordentliche Verwaltung und für alle außerordentlichen Verwaltungsakten inne, mit denen er selbst vom Vorstand schriftlich beauftragt worden ist. Der Geschäftsführer:
a) beruft die Mitgliederversammlung und den Vorstand ein, sitzt beiden vor und unterschreibt deren Protokolle;
b) hat die Aufgabe, die von den vorgenannten Organen aufgenommenen Beschlussfassungen ausführen zu lassen, indem er den planmäßigen und einheitlichen Ablauf der Tätigkeit des „Osservatorio CSIG di Lecce“ sichert;
c) steht der Verwaltungs- und Wirtschaftsleitung des „Osservatorio CSIG di Lecce“ vor, deren Akten er unterschreibt;
d) schreibt auf Antrag des Vorstands die Aufträge und die Kompetenzen innerhalb des „Osservatorio CSIG di Lecce“ zu. Der Geschäftsführer ist Mitglied der Geschäftsführerkoordinierung des „Centro Studi di Informatica Giuridica“, die die Aufgabe hat, die Verhaltensregeln für den Ablauf einer gemeinsamen Tätigkeit des „Centro Studi di Informatica Giuridica“ zur Erreichung des Gesellschaftszweckes festzustellen.

Art. 16 (Geschäftsführer – Vertretung)

Das älteste Vorstandsmitglied vertritt den Geschäftsführer im Falle seiner Verhinderung, Abwesenheit oder seines Austritts.

Art. 17 (Sekretär)

Der Sekretär des „Osservatorio CSIG di Lecce“ verfasst das Mitgliedsregister und hält es auf dem laufenden Stand. Das Register wird auf einem Datenverarbeitungsträger gehalten und ist auf Verlangen den einzelnen Mitgliedern frei zugänglich. Außerdem:
a) kümmert er sich um die ein- und auslaufenden Mitteilungen des „Osservatorio CSIG di Lecce“;
b) sorgt er für die Registrierung der neuen Mitglieder auf einen angemessenen papierenen u/o digitalen Träger;
c) nimmt er die Protokolle der Vorstandssitzungen auf, schreibt diejenigen der Generalversammlungen der Mitglieder ein und unterschreibt sie zusammen mit dem Geschäftsführer.

Art. 18 (Kassierer)

Der Kassierer stellt die Bilanz auf, indem er die Anweisungen des Vorstands und des Geschäftsführers befolgt;
a) stellt den Jahresbericht auf, den er auch dem Vorstand zur Prüfung und zur Zustimmung unterbreitet;
b) trägt die Verantwortung für die von ihm verwalteten Beträge des „Osservatorio CSIG di Lecce“, die er einkassiert oder die ihm anvertraut werden;
c) führt das Kassenbuch und die anderen den sämtlichen Kassenverkehr betreffenden Buchungsdokumente;
d) zahlt die von ihm einkassierten Beträge auf die vom Vorstand angegebene Kreditanstalt ein;
e) hebt die Beträge von den Kreditanstalten ab und leistet die Zahlungen und die Eintreibungen, vorbehaltlich eines Auftrags, den der Geschäftsführer oder — im Falle seiner Abwesenheit — das älteste Vorstandsmitglied unterschrieben hat; hebt die für die Bezahlungen notwendigen Beträge mittels eines Schecks in Kontokorrent mit vereinigter Unterschrift des Geschäftsführers ab;
f) stellt dem Vorstand einmal pro Trimester den zeitnahen Kassenstand dar;
g) ist bevollmächtigt, für anfallende dringende Zahlungen einen vom Vorstand bestimmten Betrag bei sich zu haben;
h) hält das Inventar der sämtlichen Güter und des ganzen Gesellschaftsmaterials auf einem passenden Register auf dem Laufenden, überwacht deren Instandhaltung und trägt dafür die Verantwortung;
i) hält die Buchhaltung des „Osservatorio CSIG di Lecce“ nach der vom Vorstand bestimmten Weise und nach den vorschriftsmäßigen und rechtlich geltenden Bestimmungen einwandfrei auf dem Laufenden.

Art. 19 (Unentgeltlichkeit der Ämter)

19.1 Die Übernahme und Erledigung der Amtsobliegenheiten der Gesellschaft sind unentgeltlich.
19.2 Der Vorstand kann die Aufwandsentschädigung für diejenigen Mitglieder beschließen, die mit der Durchführung von jeder Tätigkeit im Namen und Auftrage des „Osservatorio CSIG di Lecce“ beauftragt worden sind.

TITEL IV
Finanzierung – Finanzjahre – Gründungsfonds – Kosten
Art. 20 (Finanzierung und Finanzjahre)

20.1 Die notwendigen Kosten für die Tätigkeit des „Osservatorio CSIG di Lecce“ werden von den folgenden Einnahmen gedeckt:
— Anteile und Beiträge der Mitglieder;
— Erbschaften, Schenkungen und Legate;
— Zuschüsse des Staats, der Regionen, der Gemeindeverbände, der öffentlichen Einrichtungen oder Institutionen, sowie Zuschüsse zur Unterstützung von besonderen und beurkundeten Programmen, die im Bereich des Gesellschaftszweckes durchgeführt werden;
— Zuschüsse der Europäischen Union und der internationalen Organismen;
— Einnahmen, die aus Leistungen von vereinbarungsgebundenen Diensten hervorgehen;
— Erträge aus Zessionen von Gütern und Diensten an Mitglieder und Drittpersonen, auch Erträge aus der Abwicklung von anderen kommerziellen Tätigkeiten, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes durchgeführt werden;
— Spenden von Mitgliedern und Drittpersonen;
— Einnahmen, die aus zur eigenen Finanzierung ausgeführten Förderungsinitiativen hervorgehen, wie Feste und Spendeaktionen (auch mit Preisen), sowie Geldmittel, die sich aus der Organisierung von Seminaren, Kursen und Versammlungen ergeben;
— andere Einnahmen, die mit den sozialen Zwecken zur sozialen Förderung vereinbar sind.
20.2 Die Gelder werden vom Vorstand verwaltet.
20.3 Alle obenerwähnten Einnahmen bilden das Vermögen des „Osservatorio CSIG di Lecce“.
20.4 Der Haushaltsplan und die Schlussrechnung sollen mindestens 10 (zehn) Tage vor der Versammlung beim Sitz des „Osservatorio CSIG di Lecce“ hinterlegt werden.
20.5 Das Finazjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Sofern die Kosten für die Gründung und die Tätigkeiten des „Osservatorio CSIG di Lecce“ von den Haushaltsgeldern nicht gedeckt werden, gehen sie zu Lasten jedes einzelnen Mitglieds, nach der von der Versammlung bestimmten Weise.

Art. 21 (Gründungsfonds)

Der Fonds besteht aus den Beiträgen der gründenden Mitglieder, die sie für die Gründung des „Osservatorio CSIG di Lecce“ einlegen. Die ordentlichen Mitglieder tragen mit ihrem Gesellschaftsbeitrag zum Fonds bei.

Art. 22 (Verwaltungsüberschuss)

Es ist verboten, während der Lebensdauer der Gesellschaft selbst auch indirekt Gewinn oder wie auch immer genannte Verwaltungsüberschusse, sowie Gelder, Rücklagen oder Kapital zu verteilen, außer wenn die Bestimmung oder Verteilung gesetzlich geregelt ist.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Gewinn oder Verwaltungsüberschuss für die Durchführung der Institutionstätigkeiten und anderen Tätigkeiten, die direkt mit den ersten verbunden sind, anzuwenden, außer wenn eine Kassenrücklage für den Notfall gebildet wird.

TITEL V
Art. 23 (Auflösung)

23.1 Bei Aufgabe der Gesellschaftstätigkeit wird die Auflösung aus den vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Gründen in einer Mitgliederversammlung beschlossen, die für die Berufung von einem oder mehreren Liquidatoren sorgt und die Befugnisse und den jeweiligen Lohn bestimmt.
23.2 Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das sämtliche Vermögen der selben einer anderen Gesellschaft zu, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie diese Gesellschaft verfolgt.
23.3 Insofern durch den vorliegenden Akt nichts anderes bestimmt wird, gelten die dazugehörigen staatlichen Gesetze und Bestimmungen.
Insofern durch den vorliegenden Akt nichts anderes bestimmt wird, nehmen die Parteien Bezug auf die Artikel des Bürgerlichen Gesetzbuches und auf alle anderen dazugehörigen geltenden Gesetze.





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Osservatorio Centro Studi Informatica Giuridica di Lecce